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   BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71   

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https://dejure.org/1973,5956
BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71 (https://dejure.org/1973,5956)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1973 - III ZR 18/71 (https://dejure.org/1973,5956)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1973 - III ZR 18/71 (https://dejure.org/1973,5956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Abrisses eines Hauses - Voraussetzungen für das Vorliegen eines enteignungsgleichen Eingriffes - Anforderungen an einen Kriegssachschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 747
  • DB 1973, 1599
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

    Auszug aus BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
    Als durch einen enteignungsgleichen Eingriff begünstigte Stelle der öffentlichen Hand kommen - abgesehen von Vermögensträgern mit einem durch Spezialaufgaben abgegrenzten Aufgabenkreis - grundsätzlich allein Gebietskörperschaften mit sogenannter Allzuständigkeit in Betracht, mithin der Staat oder - bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe - die Gemeinde (BGHZ 11, 248; 40, 49, 52/3 mit weiteren Nachweisen).

    Deshalb kann eine Gemeinde, die nicht einmal selbst den Eingriff vorgenommen hat, durch die Maßnahmen einer anderen Stelle der Öffentlichen Hand nur dann als begünstigt angesehen werden, wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder wenn ihr ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (vgl. BGHZ 10, 255, 263 ff; 11, 248, 258; Urteil des Senats in NJW 1962, 1673).

  • BGH, 04.07.1963 - III ZR 152/61

    Entschädigungsanspruch und "Begünstigter"

    Auszug aus BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
    Als durch einen enteignungsgleichen Eingriff begünstigte Stelle der öffentlichen Hand kommen - abgesehen von Vermögensträgern mit einem durch Spezialaufgaben abgegrenzten Aufgabenkreis - grundsätzlich allein Gebietskörperschaften mit sogenannter Allzuständigkeit in Betracht, mithin der Staat oder - bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe - die Gemeinde (BGHZ 11, 248; 40, 49, 52/3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51

    Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück

    Auszug aus BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
    Deshalb kann eine Gemeinde, die nicht einmal selbst den Eingriff vorgenommen hat, durch die Maßnahmen einer anderen Stelle der Öffentlichen Hand nur dann als begünstigt angesehen werden, wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder wenn ihr ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (vgl. BGHZ 10, 255, 263 ff; 11, 248, 258; Urteil des Senats in NJW 1962, 1673).
  • BGH, 17.02.1955 - III ZR 258/53

    Begriff des "Kriegsschadens"

    Auszug aus BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
    Ein Kriegssachschaden im Sinne der genannten Bestimmungen setzt voraus, daß die Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen aufgrund einer behördlichen Maßnahme erfolgt ist, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen bestimmten Kriegsereignissen steht (vgl. BGHZ 8, 189 und 256; 16, 314; BGH LM Nr. 6, 9, 11, 14 zu § 13 LAG).
  • BGH, 11.12.1952 - III ZR 234/51

    Lastenausgleich. Behördliche Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
    Ein Kriegssachschaden im Sinne der genannten Bestimmungen setzt voraus, daß die Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen aufgrund einer behördlichen Maßnahme erfolgt ist, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen bestimmten Kriegsereignissen steht (vgl. BGHZ 8, 189 und 256; 16, 314; BGH LM Nr. 6, 9, 11, 14 zu § 13 LAG).
  • BGH, 05.07.1962 - III ZR 80/61

    Entschädigungsanspruch auf Grund einer beabsichtigten Sprengung - Art der

    Auszug aus BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
    Deshalb kann eine Gemeinde, die nicht einmal selbst den Eingriff vorgenommen hat, durch die Maßnahmen einer anderen Stelle der Öffentlichen Hand nur dann als begünstigt angesehen werden, wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder wenn ihr ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (vgl. BGHZ 10, 255, 263 ff; 11, 248, 258; Urteil des Senats in NJW 1962, 1673).
  • BGH, 05.03.1964 - III ZR 73/63
    Auszug aus BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
    Selbst wenn der Vortrag der Anschlußrevision richtig sein sollte, daß der Kläger im Jahre 1948 zur Abgeltung von Kriegssachschäden ein zinsloses Wiederaufbaudarlehen in Anspruch genommen und erhalten habe, könnte das zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Kriegssachschaden vorgelegen hat, nicht führen (vgl. dazu Urteil vom 5. März 1964 - III ZR 73/63 = WM 1964, 703 = VersR 1964, 725).
  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 18/79

    Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer

    Hierfür wäre es unschädlich, daß neben der Beklagten möglicherweise auch die Gemeinde Heining begünstigt worden ist, weil ihr die - insoweit von ihr nicht veranlaßte - faktische Veränderungssperre unter Umständen eine Aufgabe abgenommen hat, die sie ohne den Eingriff zur Sicherung der Ortsplanung mit eigenen Mitteln zu bewältigen gehabt hätte (Senatsurteil vom 24. Mai 1973 - III ZR 18/71 = MDR 1973, 747 = JZ 1973, 630 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 158/72

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen aufgehobener oder geänderter Nutzung

    Denn auch nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen ist nicht der eingreifende Hoheitsträger, sondern der durch die Enteignung Begünstigte entschädigungspflichtig (Senatsurteile in BGHZ 11, 248, 256; 23, 157, 170; 26, 10, 15; vom 24. Mai 1973 - III ZR 18/71 - LM GG Art. 14 (Fb) Nr. 12 = JZ 1973, 630).
  • BGH, 25.10.1979 - III ZR 105/78

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Überschreitung

    Der Senat ist dieser verschiedentlich vertretenen Ansicht (OLG Celle in NJW 1957, 634, Janssen NJW 1956, 1821, Schack JuS 1965, 295) nicht gefolgt; er hat vielmehr in seinem Urteil vom 24. Mai 1973 (III ZR 18/71 = WM 1973, 1213) daran festgehalten, daß nur der durch den Eingriff unmittelbar Begünstigte entschädigungspflichtig ist (vgl. auch Kimminich in Drittbearbeitung z. Bonner Kommentar Art. 14 Rdn. 378-380).
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